Strafbarkeit bei ärztlicher Empfehlung von Nahrungsergänzungsmitteln?
§ 299b Bestechung im Gesundheitswesen begeht, wer einem Angehörigen eines Heilberufs im Sinne des § 299a im Zusammenhang mit dessen Berufsausübung bestimmte Vorteile für diesen oder einen Dritten als Gegenleistung dafür anbietet, verspricht oder gewährt, dass der Angehörige des Heilberufs ihn oder einen anderen im inländischen oder ausländischen Wettbewerb in unlauterer Weise bevorzugt.
Hört sich kompliziert an und ist auch kompliziert:
Kommanditist eingestuft. Die in dieser Form beteiligten Ärzte sollten in ihrer Praxis Patienten zum
Produktangebot des Unternehmens beraten und dabei die Einnahme einschlägiger Präparate
empfehlen. Der jeweilige Arzt erhielt für seine Vermittlungstätigkeit einen dem jeweiligen
Vermittlungsvolumen entsprechenden Gewinnanteil gutgeschrieben und bekommt diesen einmal im
Quartal ausgeschüttet. Den Beschuldigten wurde nun vorgeworfen, sich gemäß § 299b StGB
strafbar gemacht zu haben.
Hört sich kompliziert an und ist auch kompliziert:
Der Fall:
In dem Fall des Landgerichts Hildesheim waren Ärzte Kommanditisten einer GmbH & Co. KG, die Nahrungsergänzungsmittel entwickelt und vertreibt. Ihnen war es möglich, der Gesellschaft beizutreten und dadurch einen Gesellschaftsanteil im Wert von 50 EUR zu erwerben, der treuhänderisch verwaltet wird. Sie wurden dann nicht unmittelbar Gesellschafter, aber wirtschaftlich wie ein direkt beteiligterKommanditist eingestuft. Die in dieser Form beteiligten Ärzte sollten in ihrer Praxis Patienten zum
Produktangebot des Unternehmens beraten und dabei die Einnahme einschlägiger Präparate
empfehlen. Der jeweilige Arzt erhielt für seine Vermittlungstätigkeit einen dem jeweiligen
Vermittlungsvolumen entsprechenden Gewinnanteil gutgeschrieben und bekommt diesen einmal im
Quartal ausgeschüttet. Den Beschuldigten wurde nun vorgeworfen, sich gemäß § 299b StGB
strafbar gemacht zu haben.