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Strafbarkeit bei ärztlicher Empfehlung von Nahrungsergänzungsmitteln?

§ 299b Bestechung im Gesundheitswesen begeht, wer einem Angehörigen eines Heilberufs im Sinne des § 299a im Zusammenhang mit dessen Berufsausübung bestimmte Vorteile für diesen oder einen Dritten als Gegenleistung dafür anbietet, verspricht oder gewährt, dass der Angehörige des Heilberufs ihn oder einen anderen im inländischen oder ausländischen Wettbewerb in unlauterer Weise bevorzugt.

Hört sich kompliziert an und ist auch kompliziert:

Der Fall:

In dem Fall des Landgerichts Hildesheim waren Ärzte Kommanditisten einer GmbH & Co. KG, die Nahrungsergänzungsmittel entwickelt und vertreibt. Ihnen war es möglich, der Gesellschaft beizutreten und dadurch einen Gesellschaftsanteil im Wert von 50 EUR zu erwerben, der treuhänderisch verwaltet wird. Sie wurden dann nicht unmittelbar Gesellschafter, aber wirtschaftlich wie ein direkt beteiligter
Kommanditist eingestuft. Die in dieser Form beteiligten Ärzte sollten in ihrer Praxis Patienten zum
Produktangebot des Unternehmens beraten und dabei die Einnahme einschlägiger Präparate
empfehlen. Der jeweilige Arzt erhielt für seine Vermittlungstätigkeit einen dem jeweiligen
Vermittlungsvolumen entsprechenden Gewinnanteil gutgeschrieben und bekommt diesen einmal im
Quartal ausgeschüttet. Den Beschuldigten wurde nun vorgeworfen, sich gemäß § 299b StGB
strafbar gemacht zu haben.

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Strafbarkeit von Preisabsprachen als Betrug, § 263 StGB

Bis zur sog.  Rheinausbauentscheidung des BGH (BGHSt 38, 186; BGH, NJW 1992, 921; BauR 1992, 383)  gingen Rechtsprechung und Rechtspraxis davon aus, dass Submissionsabsprachen nicht den strafrechtlichen Tatbestand des Betruges nach § 263 StGB erfüllen.
Es blieb idR. bei der alleinigen Verfolgung durch die zuständigen Kartellbehörden als einfache  Ordnungswidrigkeit.
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Anordnung des Ruhens der ärztlichen Approbation wegen Verdacht einer Straftat

Die auf § 6 Abs. 1 Nr. 1 BÄO gestützte Ruhensanordnung erfordert keine (rechtskräftige) strafrechtliche Verurteilung.

Um (gleichwohl) die Verhältnismaßigkeit zu wahren, muss bei einer Ruhensanordnung die Schwere der vorgeworfenen Straftaten, die Gegenstand der Anschuldigung sind, die Verurteilungswahrscheinlichkeit und das zu erwartenden Strafmaß berücksichtigt werden.

Hierbei rechtfertigt nicht schon jede fehlerhafte ärztliche Behandlung den Schluss auf die
Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit des Arztes.
Denn die auf § 6 Abs. 1 Nr. 1 BÄO gestützte Anordnung des Ruhens der Approbation stellt nur eine Präventivmaßnahme nach Art eines vorläufigen Berufsverbots dar, durch die schwerwiegend in das Grundrecht des Antragstellers aus Art. 12 Abs. 1 GG eingegriffen wird.
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Gefängnis

Prison is socialism in a nutshell - giving people what they need to live, but taking away their liberty.

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