Baumschutzbügel

Versetzen eines Baumschutzbügels ein strafbarer Diebstahl, § 242 StGB?





Der Fall

Einer meiner Mandanten engagiert sich mit Nachbarn in Berlin-Charlottenburg bei der Begrünung des städtischen Raums.
Zu diesem Zweck begrünen sie sogenannte Baumscheiben, insbesondere solche, die mangels eines Baums eigentlich nur noch eine ungepflegte Sandfläche und gerne und intensiv genutzte "Hundetoilette" darstellen:

Hierzu kaufen mein Mandant und seine Nachbarn (auf eigene Kosten) junge Bäume und Erde und pflanzen diese Bäume sachkundig ein.


Damit die Bäume nicht sofort wieder von einparkenden Autos beschädigt werden, hat mein Mandant überflüssige Baumschutzbügel herausgezogen und neben dem neuen Baum eingepflanzt.


Nun hat sich ein Nachbar, der den Hintergrund nicht erkannte, bei der Polizei gemeldet, und den "Diebstahl" eines Baumschutzbügels angezeigt.

Rechtliches

Mangels Absicht zur rechtswidrigen Zueignung scheidet ein Diebstahl an dem Baumschutzbügel aus, wenn der besagte Bügel nur innerhalb eines Straßenzuges versetzt wird.

Hinweis

Obwohl keine Straftat vorliegt, empfehle ich die vorherige Rücksprache mit dem zuständigen Grünflächenamt, damit dieses mit der Versetzung des Bügels einverstanden ist. Eine telefonische Abstimmung ist an sich rechtlich ausreichend. Zur besseren und vor allem einfacheren Dokumentation empfiehlt sich aber eine Erlaubnis per Email.
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