Anordnung des Ruhens der ärztlichen Approbation wegen Verdacht einer Straftat
Die auf § 6 Abs. 1 Nr. 1 BÄO gestützte Ruhensanordnung erfordert keine (rechtskräftige) strafrechtliche Verurteilung.
Um (gleichwohl) die Verhältnismaßigkeit zu wahren, muss bei einer Ruhensanordnung die Schwere der vorgeworfenen Straftaten, die Gegenstand der Anschuldigung sind, die Verurteilungswahrscheinlichkeit und das zu erwartenden Strafmaß berücksichtigt werden.
Hierbei rechtfertigt nicht schon jede fehlerhafte ärztliche Behandlung den Schluss auf die
Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit des Arztes.
Denn die auf § 6 Abs. 1 Nr. 1 BÄO gestützte Anordnung des Ruhens der Approbation stellt nur eine Präventivmaßnahme nach Art eines vorläufigen Berufsverbots dar, durch die schwerwiegend in das Grundrecht des Antragstellers aus Art. 12 Abs. 1 GG eingegriffen wird.
Um (gleichwohl) die Verhältnismaßigkeit zu wahren, muss bei einer Ruhensanordnung die Schwere der vorgeworfenen Straftaten, die Gegenstand der Anschuldigung sind, die Verurteilungswahrscheinlichkeit und das zu erwartenden Strafmaß berücksichtigt werden.
Hierbei rechtfertigt nicht schon jede fehlerhafte ärztliche Behandlung den Schluss auf die
Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit des Arztes.
Denn die auf § 6 Abs. 1 Nr. 1 BÄO gestützte Anordnung des Ruhens der Approbation stellt nur eine Präventivmaßnahme nach Art eines vorläufigen Berufsverbots dar, durch die schwerwiegend in das Grundrecht des Antragstellers aus Art. 12 Abs. 1 GG eingegriffen wird.
Das Problem
Wird dem Arzt ein strafrechtlicher Vorwurf gemacht, ist er Beschuldigter in einem gewöhnlichen Ermittlungsverfahren, besteht das Risiko einer für sofort vollziehbar erklärten Anordnung des Ruhens seiner ärztlichen Approbation, wegen des Verdachts einer Straftat verbunden mit einer Aufforderung zur (sofortigen) Abgabe der Approbationsurkunde.Hiergegen muss der Arzt vor dem Verwaltungsgericht mit einem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes über die Wiederherstellung und Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Klage vorgehen.
Rechtslage
Das OVG Münster hat mit Beschluss vom 10. Oktober 2018 (AZ. 13 B 576/18) klargestellt, dass bei einem offenen rechtskräftigen Verfahrensaufgang dem Arzt ein überwiegendes Aussetzungsinteresse gegen die sofortige Anordnung gegenüber dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung desangefochtenen Bescheides zur Seite steht.
Strafrechtlich ging es um Folgendes:
Gegen den Arzt war ein Strafverfahren beim Amtsgericht – erweitertes Schöffengericht – rechtshängig. Im Rahmen dieses Verfahrens ging es um den Vorwurf einer fahrlässigen Körperverletzung in mehreren Fällen durch privatärztliche rituelle Beschneidungen an mehreren Jungen, ohne überdie erforderlichen chirurgischen Fertigkeiten und Kenntnisse zu verfügen. Wegen Nichteinhaltung
des fachärztlichen Standards und gravierender Hygienemängel in der Praxis war, so der Vorwurf, davon auszugehen, dass die von den Eltern der betroffenen Kinder erteilten Einwilligungen in den ärztlichen Eingriff unwirksam gewesen seien.
Fazit
Bereits vor rechtskräftigem Abschluss eines Ermittlungs- und Strafverfahrens drohen mit der sofort zu vollziehenden Anordnung des Ruhens der Approbation nach § 6 BÄO existenzgefährdende Einschnitte für den Arzt.Allerdings legt die Rechtsprechung strenge Maßstäbe hinsichtlich der Schwere der vorgeworfenen Straftat und Wahrscheinlichkeit der Verurteilung für das vorläufige Entziehungsverfahren an.