Strafbarkeit bei ärztlicher Empfehlung von Nahrungsergänzungsmitteln?

§ 299b Bestechung im Gesundheitswesen begeht, wer einem Angehörigen eines Heilberufs im Sinne des § 299a im Zusammenhang mit dessen Berufsausübung bestimmte Vorteile für diesen oder einen Dritten als Gegenleistung dafür anbietet, verspricht oder gewährt, dass der Angehörige des Heilberufs ihn oder einen anderen im inländischen oder ausländischen Wettbewerb in unlauterer Weise bevorzugt.

Hört sich kompliziert an und ist auch kompliziert:

Der Fall:

In dem Fall des Landgerichts Hildesheim waren Ärzte Kommanditisten einer GmbH & Co. KG, die Nahrungsergänzungsmittel entwickelt und vertreibt. Ihnen war es möglich, der Gesellschaft beizutreten und dadurch einen Gesellschaftsanteil im Wert von 50 EUR zu erwerben, der treuhänderisch verwaltet wird. Sie wurden dann nicht unmittelbar Gesellschafter, aber wirtschaftlich wie ein direkt beteiligter
Kommanditist eingestuft. Die in dieser Form beteiligten Ärzte sollten in ihrer Praxis Patienten zum
Produktangebot des Unternehmens beraten und dabei die Einnahme einschlägiger Präparate
empfehlen. Der jeweilige Arzt erhielt für seine Vermittlungstätigkeit einen dem jeweiligen
Vermittlungsvolumen entsprechenden Gewinnanteil gutgeschrieben und bekommt diesen einmal im
Quartal ausgeschüttet. Den Beschuldigten wurde nun vorgeworfen, sich gemäß § 299b StGB
strafbar gemacht zu haben.

Die Entscheidung:

Das LG Hildesheim lehnte eine Strafbarkeit der Beschuldigten nach § 299b StGB ab.
Es fehlte nach Ansicht des Landgerichts an einer Zuführung von Patienten im Sinne von § 299b Nr. 3 StGB. Unter einer
solchen ist jede Einwirkung auf den Patienten zu verstehen, um dessen Auswahl eines Arztes oder
anderen heilberuflichen Leistungserbringers zu beeinflussen. Zwar könne in der Beratung der Ärzte
eine Zuführungshandlung gesehen werden. Jedoch erfolge diese Zuführung nicht an einen
Leistungserbringer, da der Vertrieb der Nahrungsergänzungsmittel keine Leistung für eine
Krankenkasse darstelle. Stattdessen war klar ersichtlich, dass es sich hierbei um ein reines
privatrechtliches Vertragsverhältnis handele. Eine Ausdehnung des Zuführungsbegriffs auf jede
Empfehlung, die seitens eines Angehörigen eines Heilberufs ausgesprochen wird, könne daher aus
§ 299b Nr. 3 StGB nicht abgeleitet werden.

Fazit

Die erst durch das Gesetz zur Bekämpfung von Korruption im Gesundheitswesen vom 30.05.2016 in das Strafgesetzbuch eingeführte Vorschrift ist in der Rechtspraxis angekommen.
Auch wenn die ersten Entscheidungen glimpflich ausgingen, sind die erfassten Berufsträger bei ihrem Handeln strafrechtlich gehindert, andere im Wettbewerb in unlauterer Weise zu bevorzugen.
Vorhergehende
Strafbarkeit von Preisabsprachen als Betrug, § 263 StGB