Corona App hilft Strafbehörden
Ermittlungsbehörden können auf die Daten der Corona-Warn-app zugreifen.
Wie einem kurzen Artikel der Rechtsanwälte Taschke und Pielow in der FAZ vom 20. Mai 2020 zu entnehmen ist, können auch Ermittlungen in Strafverfahren durch Daten aus der Corona Warn App weiter gebracht werden.
Die sogenannte Corona-Warn-App verfolgt das Ziel, Infektionsketten zu ermitteln und festzustellen, mit wem eine infizierte Person innerhalb eines bestimmten Zeitfensters nahen Kontakt gehabt hat.
Aber auch Polizei und Staatsanwaltschaft können Interesse an dieser Information haben, sofern sie schnell genug zugreifen und die Daten noch gespeichert sind.
Bereits der Anfangsverdacht, dass es überhaupt zu einer Straftat gekommen ist, genügt.
Schwerwiegend muss die Tat nicht sein. Es genügt bereits der Verdacht einer einfachen Körperverletzung, einer Fahrerflucht, z.b. eines Radfahrers, oder sogar einer einfachen Beleidigung.
Fluofoofh
Die sogenannte Corona-Warn-App verfolgt das Ziel, Infektionsketten zu ermitteln und festzustellen, mit wem eine infizierte Person innerhalb eines bestimmten Zeitfensters nahen Kontakt gehabt hat.
Aber auch Polizei und Staatsanwaltschaft können Interesse an dieser Information haben, sofern sie schnell genug zugreifen und die Daten noch gespeichert sind.
Abgleich der Daten aus der Corona Warn App
Mit einem Abgleich der Daten auf verschiedenen Mobiltelefon können die Behörden Hinweise zu persönlichen Kontakten nach Bereich erlangen. Diese Daten sind weitaus präziser als bei einer Abfrage von Funkzellendaten. Von einer solchen Ermittlungen betroffen muss nicht nur der Beschuldigte eines Ermittlungsverfahrens sein, auch die Daten von unbeteiligten Dritten könnten danach für die Behörden von Bedeutung sein.keine hohen Hürden für Polizei
Die rechtlichen Hürden für eine beschlagnahme und Auswertung der Mobiltelefone sind hierbei nicht hoch.Bereits der Anfangsverdacht, dass es überhaupt zu einer Straftat gekommen ist, genügt.
Schwerwiegend muss die Tat nicht sein. Es genügt bereits der Verdacht einer einfachen Körperverletzung, einer Fahrerflucht, z.b. eines Radfahrers, oder sogar einer einfachen Beleidigung.
Hinweis
Das Beispiel eines Radfahrers wähle ich deswegen, weil nur hier von einem so nahen körperlichen Kontakt zwischen den Beteiligten auszugehen sein dürfte. Bei einem Verkehrsunfall mit Fahrerflucht zwischen Kraftfahrzeugfahrern ist wohl davon auszugehen, dass dies nicht ausreicht, um eine kurzzeitige Kopplung der Mobilfunkgeräte mittels Bluetooth herbeizuführen.Fluofoofh