Vorläufiges Berufsverbot nach § 132a StPO und Honorarberichtigung nach § 106 SGB V
Die Entziehung der Zulassung allein aufgrund des vorläufigen Berufsverbots nach § 132a StPO gefährdet bereits für sich die Abrechnung vertragsärztlicher Leistungen.
Problem
Das Bundessozialgericht hat mit Beschluss vom 24. Oktober 2018 (AZ: B 6 KA 9/18 B) noch einmal die existenzielle Gefährdung durch ein nur vorläufiges Berufsverbot nach § 132a StPO deutlich gemacht.Sachverhalt
Einem Arzt wird von dem zuständigen Amtsgericht vorläufig, mit sofortiger Wirkung die Ausübung des Arztberufes, da er der Beleidigung, des Missbrauchs von Schutzbefohlenen und derVergewaltigung dringend tatverdächtig sei.
Nach nur sechs Tagen wird dieser Beschluss wieder aufgehoben. Auf die Beschwerde der Staatsanwaltschaft wurde dem Arzt die Ausübung des Arztberufes mit Beschluss des Landgerichts erneut vorläufig mit sofortiger Wirkung verboten.
Letztlich wurde dem Arzt die Ausübung des Arztberufes mit Urteil des Amtsgerichts für zwei Jahre und mit Urteil des Landgerichts wegen weiterer Straftaten für ein Jahr bezogen auf die Behandlung weiblicher Patienten verboten.
Konsequenz
Nachdem die zuständige KÄV Kenntnis von den o.g. Strafverfahren erlangt hatte, forderte sie im Wege sachlich-rechnerischer Berichtigungen 1/3 des für die betreffenden Quartale geleisteten Honorars zurück. Weitere Honorarrückforderungen, die sich ausschließlich auf die Behandlung weiblicher Patienten in den Quartalen II/2005 bis IV/2006 beziehen, waren Gegenstand weiterer Verfahren.Hinweis
Zwar wirken statusbegründende und statusentziehende Entscheidungen im Vertragsarztrecht nach ständiger Rechtsprechung des BSG nur ex nunc, also ab dem Zeitpunkt ihres Erlasses.Jedoch ist die formelle Zulassung nur eine von mehreren, keineswegs aber die alleinige Voraussetzung für die Erbringung und Abrechnung vertragsärztlicher Leistungen. Für die Rechtmäßigkeit der Gewährung vertragsärztlichen Honorars muss der Vertragsarzt auch materiell berechtigt sein, Leistungen in der vertragsärztlichen Versorgung zu erbringen.
Das ist aber bei Vorliegen eines auch nur vorläufig wirkenden Berufsverbots phasenweise nicht mehr gegeben, mit der Folge einer teilweisen Honorarrückforderung der KÄV.