Anordnung des Ruhens der ärztlichen Approbation wegen Verdacht einer Straftat
Die auf § 6 Abs. 1 Nr. 1 BÄO gestützte Ruhensanordnung erfordert keine (rechtskräftige) strafrechtliche Verurteilung.
Um (gleichwohl) die Verhältnismaßigkeit zu wahren, muss bei einer Ruhensanordnung die Schwere der vorgeworfenen Straftaten, die Gegenstand der Anschuldigung sind, die Verurteilungswahrscheinlichkeit und das zu erwartenden Strafmaß berücksichtigt werden.
Hierbei rechtfertigt nicht schon jede fehlerhafte ärztliche Behandlung den Schluss auf die
Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit des Arztes.
Denn die auf § 6 Abs. 1 Nr. 1 BÄO gestützte Anordnung des Ruhens der Approbation stellt nur eine Präventivmaßnahme nach Art eines vorläufigen Berufsverbots dar, durch die schwerwiegend in das Grundrecht des Antragstellers aus Art. 12 Abs. 1 GG eingegriffen wird.
Um (gleichwohl) die Verhältnismaßigkeit zu wahren, muss bei einer Ruhensanordnung die Schwere der vorgeworfenen Straftaten, die Gegenstand der Anschuldigung sind, die Verurteilungswahrscheinlichkeit und das zu erwartenden Strafmaß berücksichtigt werden.
Hierbei rechtfertigt nicht schon jede fehlerhafte ärztliche Behandlung den Schluss auf die
Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit des Arztes.
Denn die auf § 6 Abs. 1 Nr. 1 BÄO gestützte Anordnung des Ruhens der Approbation stellt nur eine Präventivmaßnahme nach Art eines vorläufigen Berufsverbots dar, durch die schwerwiegend in das Grundrecht des Antragstellers aus Art. 12 Abs. 1 GG eingegriffen wird.