Vorläufiges Berufsverbot nach § 132a StPO und Honorarberichtigung nach § 106 SGB V 14. Januar 2020 Die Entziehung der Zulassung allein aufgrund des vorläufigen Berufsverbots nach § 132a StPO gefährdet bereits für sich die Abrechnung vertragsärztlicher Leistungen. Mehr lesen